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   VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506   

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VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506 (https://dejure.org/2008,48607)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2008 - 14 B 06.2506 (https://dejure.org/2008,48607)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 14 B 06.2506 (https://dejure.org/2008,48607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mobilfunkanlage; Standortalternativen; Standortbezug; Rücksichtnahmegebot; elektromagnetische Strahlung; Abstandsflächen; gebäudegleiche Wirkung; untergeordnete Bauteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506
    Anhaltspunkte dafür, dass es den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung geforderten spezifischen Standortbezug nicht aufweist (vgl. BVerwG v. 21.1.1977 DVBl 1977, 526 und vom 16.6.1994 BVerwGE 96, 95), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

    Kontrolle zivilrechtlichler Entscheidungen zur Immission elektromagnetischer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506
    Dies ergibt sich aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Veröffentlichungen jedoch nicht (vgl. BVerfG v. 17.2.1997, NJW 1997, 2509).
  • BVerwG, 21.01.1977 - 4 C 28.75

    Geltung der Neufassung des BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506
    Anhaltspunkte dafür, dass es den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung geforderten spezifischen Standortbezug nicht aufweist (vgl. BVerwG v. 21.1.1977 DVBl 1977, 526 und vom 16.6.1994 BVerwGE 96, 95), sind nicht ersichtlich.
  • VGH Bayern, 15.12.1992 - 14 CS 92.3208
    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. vom 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich wird hierdurch nicht das Wort geredet, denn eine solche findet im Baugenehmigungsverfahren nicht statt (vgl. auch Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357 = juris Rn. 6 und vom 13. November 1996 - BVerwG 4 B 210.96 - BauR 1997, 444 = juris Rn. 4; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 06.2506 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 - NWVBl 1993, 101 = NVwZ 1993, 279 = juris Rn. 4).
  • VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881

    Baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksenders

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506 und Beschluss vom 14.6.2013, AZ. 15 ZB 13.612 jeweils unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BayVGH), dass ein Mast dann keine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Abstandspflichten auslöst, wenn er einen Durchmesser von weniger als 1, 10 mhat.

    Bei einem sich nach oben verjüngenden Mast geht von dem Teil, der diesen Durchmesser nicht mehr ausweist, keine gebäudegleiche Wirkung aus (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).

    Selbst wenn bei einem Anbau von Antennen und Funkeinrichtungen der Eindruck der Geschlossenheit entstehen sollte, würde sich das in dieser Höhe nicht wesentlich auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange auswirken (vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).

    Zudem bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für benachbarte Grundstücke für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern sind Teil der Situationsgebundenheit des Eigentums (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).

  • VG Würzburg, 25.07.2013 - W 4 S 13.598

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Funkturm;

    Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es lägen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder vor, geht mit der Anwendung der 26. BImSchV keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einher (BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris; vgl. auch Uechtritz, Nochmals: Gesetzliche Grundlagen für die Errichtung von Mobilfunkstationen verfassungswidrig?, NVwZ 2013, 906 m.w.N.).

    Dabei kann sich - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin - die gebäudegleiche Wirkung auch nur auf einen Teil des Mastes beziehen (BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Anlage eine gebäudeähnliche Wirkung durch den Anbau der Antennen und Funkeinrichtungen zuwachsen würde, wenn er sich in Bodennähe befände (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris).

  • VGH Bayern, 23.08.2016 - 15 ZB 15.2668

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mobilfunksendemast

    Dies wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel bei einem Durchmesser von mehr als 1, 10 m angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208; B.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris Rn. 18; B.v. 27.7.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 31; B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 = juris Rn. 12).

    Weder von der Plattformbasis und den einzelnen Funkanlagen noch von dem Gesamtgebilde geht aber infolge der transparenten und licht- und luftdurchlässigen Ausgestaltung eine Wirkung aus, die wie ein geschlossenes Gebäude die Belichtung" Besonnung oder Belüftung des Grundstücks des Kläger spürbar beeinträchtigen würde (so auch BayVGH, B.v 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 5; U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - Rn. 18).

  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 14 BV 10.1811

    Zur Frage, ob eine 30m hohe Mobilfunkanlage einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4

    Auf die insoweit ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht und die der h.M. entsprechen (vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 B 06.2506; BayVGH vom 13.10.2009 Az. 1 B 08.2884; VGH BW vom 19.7.2010 Az. 8 S 77/09; SächsOVG vom 27.12.2010 Az. 1 A 432/09), wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen.
  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 ZB 13.612

    Nachbarklage gegen Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Abstandsflächen; (keine)

    Denn jedenfalls wird hier der soziale Wohnfrieden nicht beeinträchtigt, weil der Mast von Menschen nicht betreten und die außenliegende Steigleiter nur in seltenen Fällen benutzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris RdNr. 18).
  • VGH Bayern, 27.07.2010 - 15 CS 10.37

    Nachbarklage; Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Außenbereich; standortbezogener

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, gehen in der Regel von einem Betonschleudermast mit - wie hier - einem Durchmesser vom weniger als 1, 10 Meter keine gebäudegleichen Wirkungen aus (vgl. BayVGH vom 13.3.1990 Az. 2 CS 90.532; vom 14.12.1992 Az. 14 CS 92.3208, vom 16.07.2008 Az. 14 B 06.2506 ; a.A. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5.11.2007 Az. 7 B 1339/07 : optisch bedrängende Auswirkungen auf die Nachbargrenze durch einen Mast einen Durchmesser am Fuß von 0, 987 Meter, vom 23.07.2008 Az. 10 A 2957/07 ).
  • VG Regensburg, 25.11.2021 - RN 6 S 21.1433

    Erfolgloser Nachbar-Eilrechtsantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris; B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - juris - jeweils unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BayVGH), dass ein Mast nur dann keine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Abstandspflichten auslöst, wenn er einen Durchmesser von weniger als 1, 10 m hat.

    Der vorliegend genehmigte Funkmast, der nach der Eingabeplanung vom 12. November 2019 eine Breite und Tiefe von jeweils 1, 50 m aufweist, verfügt damit jedoch über einen Durchmesser, der größer ist als 1, 10 m. Zudem ist aus der Eingabeplanung ersichtlich, dass es sich nicht um einen sich nach oben hin verjüngenden Mast handelt, was zur Folge hätte, dass von dem Teil, der den Durchmesser von mehr als 1, 10 m nicht mehr ausweist, keine gebäudegleiche Wirkung ausginge (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 06.2506 - juris).

  • VG Augsburg, 05.11.2009 - Au 5 K 08.572

    Nachbarklage; Mobilfunk; Genehmigungsfreiheit; Verfahrensfreiheit; Antennenhöhe;

    Die genannten Belange sind damit umfassend geschützt (vgl. BayVGH vom 16.07.2008 Az. 14 B 06.2506).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Mobilfunkmast; Nachbarklage; Grenzwerte der

    Das ist auch in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten fachlichen Äußerungen und Studien nicht der Fall (vgl. hierzu auch BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 B 06.2506 RdNr. 16).
  • VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 9 K 09.00408

    Keine isolierte Anfechtbarkeit einer Bestimmung, durch die der Inhalt einer

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